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Änderung § 15 BSchuWG vom 28.05.2024

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§ 15 BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
§ 15 BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, Vertragspartner, Verfügungsberechtigte und die gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzliche Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte anlässlich der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion oder im Rahmen von Aktualisierungen zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft.

(2) 1 Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben nach § 19 aufgezeichnet hat. 2 Eine erneute Identifizierung ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen muss, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.

(3) In Bezug auf Vertragspartner, Verfügungsberechtigte sowie gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls jeweils für diese auftretende Personen darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben verarbeiten:

1. bei einer natürlichen Person:

a) den oder die Vornamen und den Nachnamen,

b) den Geburtsort,

c) das Geburtsdatum,

d) die Staatsangehörigkeit,

e) die Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auftretende Person erreichbar ist,

f) vollständige Kopien von Ausweisdokumenten und

g) den Nachweis der Berechtigung bei auftretenden Personen,

2. bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:

a) die Firma, den Namen oder die Bezeichnung,

b) die Rechtsform,

c) die Registernummer, falls vorhanden,

d) die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

e) die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.

(4) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung dessen Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten verarbeiten.

(5) 1 Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie des Bundes und seiner Sondervermögen im Rahmen der Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH haben ihr die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. 2 Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, haben die Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten diese Änderungen unverzüglich der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH anzuzeigen. 3 Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH offenzulegen, ob sie die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten aufnehmen, fortsetzen oder abwickeln wollen. 4 Mit der Offenlegung haben sie der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.