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Änderung § 16 BSchuWG vom 28.05.2024

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§ 16 BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
§ 16 BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung


vorherige Änderung

 


(1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter und die gegebenenfalls für diese jeweils auftretenden Personen darf bei natürlichen Personen erfolgen anhand

1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

2. weiterer nach § 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes vorgesehener Identifizierungsverfahren.

(2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter kann bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgen anhand

1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,

2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder

3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten.

(3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, Angaben aus dem Transparenzregister einzuholen und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.


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