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Änderung § 17 BSchuWG vom 28.05.2024

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§ 17 BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
§ 17 BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

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§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte


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(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen auf Dritte zurückgreifen.

(2) 1 Wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Dritte zurückgreift, muss sie sicherstellen, dass die Dritten

1. bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften des Geldwäschegesetzes entsprechen,

2. die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und

3. ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln.

2 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Dritten ihr auf ihre Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und der gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. 3 Dies umfasst, soweit verfügbar, die Vorlage von Informationen, die mittels elektronischer Identifizierungsverfahren nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 eingeholt wurden, sowie von anderen für die Identitätsprüfung erforderlichen Unterlagen. 4 Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH weiterzuleiten.

(3) Durch die Übertragung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden

1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,

2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH und

3. die Gesellschafterstellung des Bundes und die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.

(4) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.


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