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Änderung § 58a EnergieStG vom 01.07.2022
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§ 58a EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 58a EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
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(Text alte Fassung) § 58a (neu) | (Text neue Fassung)§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) |
(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die 1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und 2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden, wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. 2 Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat. (2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben. |
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