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Abschnitt 3 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen

§ 20 Differenzversteuerung



(1) 1Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. 2Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.

(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. 2Schwund steht dem Untergang gleich. 3Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.

(4) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuer ist sofort fällig.




§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse



(1) 1Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. 3Zu versteuern ist abweichend von Satz 1

1.
mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,

2.
nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.

(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. 4Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5Die Steuer ist sofort fällig.


§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand



(1) 1Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. 2Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.

(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuer ist sofort fällig. 5Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.




§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse



(1) 1Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie

1.
erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,

2.
im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,

3.
mit Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinn des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder

4.
mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.

2Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 3Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. 4Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.

(1a) 1Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.

(1b) 1Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. 2Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,

2.
für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und

3.
für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.

(3) Steuerschuldner ist

1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,

2.
im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.

(4) 1Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. 2Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.

(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(6) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. 3Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuer ist sofort fällig.

(7) 1Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. 2Absatz 5 gilt sinngemäß.