Änderung § 6 SHmV vom 27.06.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SHmV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SHmVÄndV am 27. Juni 2006 und Änderungshistorie der SHmV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung
§ 6 SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2006 BGBl. I S. 1331
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(Text neue Fassung)

Wer eine in § 5 Abs. 2 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed