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Synopse aller Änderungen der SHmV am 27.06.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2006 durch Artikel 1 der 2. SHmVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SHmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung
SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2006 BGBl. I S. 1331
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) § 3 gilt auch für die aufgeführten Lebensmittel in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist, aufgeführten Lebensmittel.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Straftaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt,

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder

3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden.



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt,

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder

3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.



Wer eine in § 5 Abs. 2 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.