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Änderung § 2 BDGBMASKDV vom 19.05.2015
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§ 2 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2015 geltenden Fassung | § 2 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2111 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Dienstvorgesetzte | |
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesagentur für Arbeit | |
(Text alte Fassung) a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen, c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen; | (Text neue Fassung) a) für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale, c) für aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen, bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie cc) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion, d) für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterin oder der Leiter der besonderen Dienststelle; |
2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Bund; 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See; | |
4. bei der Unfallkasse des Bundes a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. | 4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor; 5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung; 6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung. |
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