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Synopse aller Änderungen der BDGBMASKDV am 19.05.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Mai 2015 durch Artikel 1 der BDGBuKBMinASVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BDGBMASKDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2015 geltenden Fassung | BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung) in der am 19.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales | (Text neue Fassung) Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDGBMASKDV) |
§ 1 Zuständigkeitsübertragung | |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beamtinnen und Beamten 1. der Bundesagentur für Arbeit auf deren Vorstand, 2. der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter übertragen kann, 3. der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiter übertragen kann, 4. der Unfallkasse des Bundes, soweit nicht Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann, 5. der Künstlersozialkasse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von 1. Nummer 1 für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, 2. Nummer 2 für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, 3. Nummer 3 für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 4. Nummer 4 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes und ihre oder seine Vertretung sowie 5. Nummer 5 für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten 1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, 2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter übertragen kann, 3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann, 4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen und Vertretern, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann, 5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn, 6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann. |
§ 2 Dienstvorgesetzte | |
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen, c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen; 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Bund; 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See; | |
4. bei der Unfallkasse des Bundes a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. | 4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen oder Vertretern sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor; 5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung. |
§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte | |
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit; 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund; 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; | |
4. bei der Unfallkasse des Bundes a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand der Unfallkasse des Bundes und c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. | 4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen oder Vertretern sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor; 5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand. |
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