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Änderung § 2 BDGBMASKDV vom 19.05.2015
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§ 2 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2015 geltenden Fassung | § 2 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung) in der am 19.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Dienstvorgesetzte | |
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen, c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen; 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Bund; 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See; | |
(Text alte Fassung) 4. bei der Unfallkasse des Bundes a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. | (Text neue Fassung) 4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen oder Vertretern sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor; 5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung. |
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