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Synopse aller Änderungen der BDGBMASKDV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 des 4. BDGBMASKDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BDGBMASKDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 371 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Übertragung von Befugnissen als oberste Dienstbehörde | |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten | |
(Text alte Fassung) 1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal der Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen oder die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen weiter übertragen kann, 2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter übertragen kann, 3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann, 4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen kann, 5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn, 6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann, | (Text neue Fassung) 1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, 2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Direktoriums weiter übertragen kann, 3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung und der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann, 4. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die oder der diese Befugnisse auf ein anderes Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann, 5. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres und seines Vertreters auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen kann, 6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann, |
7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann. | |
§ 2 Dienstvorgesetzte | |
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale, c) für aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen, bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie cc) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion, d) für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterin oder der Leiter der besonderen Dienststelle; 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, | |
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund und | b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund und |
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Bund; 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | |
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und | a) für die Mitglieder der Geschäftsführung und die oder den für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und |
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See; 4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor; | a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn; |
5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | |
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung; | a) für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; |
6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung. | |
§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte | |
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, c) für aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen, bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie cc) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind, der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, d) für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion, e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale; 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und | |
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund; | c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund; |
3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | |
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; | a) für die Mitglieder der Geschäftsführung und die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; |
4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor; | a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn; |
5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | |
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand; | a) für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; |
6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand. |
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