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§ 6 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)
V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 6 Fälligkeit
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.
Zitierungen von § 6 DPMAVwKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPMAVwKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 DPMAVwKostV Erstattung
... (2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten. ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 2 VergWerkeRegV Kosten (vom 01.06.2016)
... diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein. (5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der ...
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