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Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-Verwaltungskostenverordnung - DPMAVwKostV)
V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und des § 138 Abs. 5 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 hat 1 frühere Fassung
Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 2 Kosten
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses erhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.
§ 3 Mindestgebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
§ 4 Kostenbefreiung
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
- 2.
- die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
- 4.
- die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 211 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 5 Kostenschuldner
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
- wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
- wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
- 3.
- wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 4.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Fälligkeit
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.
§ 7 Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend.
(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
- 1.
- wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,
- 2.
- wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird, oder
- 3.
- wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt V. v. 1. November 2013 BGBl. I S. 3906 m.W.v. 12. November 2013
§ 8 Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.
§ 9 Unrichtige Sachbehandlung, Erlass von Kosten
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn Daten, Ablichtungen oder Ausdrucke für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn amtliche Bekanntmachungen anderen Bericht erstattenden Medien als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
(3) Kosten werden nicht erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.
(4) Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.
§ 10 Erstattung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
§ 11 Kostenansatz
(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-schutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 12 Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung
(1) Gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner Erinnerung einlegen. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Über die Erinnerung oder eine Maßnahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent-und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 13 Verjährung, Verzinsung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
§ 14 Übergangsregelung
In den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt, aber noch nicht beendet ist, werden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren erst mit Beendigung der Amtshandlung fällig.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 ändert mWv. 1. Oktober 2006 DPMAVwKostV
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3386), außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis
Anlage hat 4 frühere Fassungen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
Teil A. Gebühren | ||
I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | ||
Erteilung von | ||
301 100 | - beglaubigten Registerauszügen | 20 |
301 110 | - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV | 15 |
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | ||
II. Beglaubigungen | ||
301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 |
(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. | ||
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte | ||
301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs | 20 |
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft | 10 |
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) | 15 |
(1) Gebührenfrei ist | ||
- die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und | ||
- das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde. | ||
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung | 15 |
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken | ||
301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten | 90 |
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | ||
301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten | 90 |
(1) Gebührenfrei ist | ||
- die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn | ||
- der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist. | ||
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
V. Erstattung | ||
301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 |
Nr. | Auslagen | Höhe |
Teil B. Auslagen | ||
I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale | ||
302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be- teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale): | | |
für die ersten 50 Seiten je Seite ... | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite ... | 0,15 EUR | |
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale) je Datenträger ... | 5 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be- vollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts, 2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei- cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho- ben. (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | | |
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen | ||
302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen | |
für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR | |
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR | |
302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe |
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks | ||
302 310 | (aufgehoben) | |
302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe |
302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR |
IV. Sonstige Auslagen | ||
Als Auslagen werden ferner erhoben: | ||
302 400 | - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein | in voller Höhe |
302 410 | - Auslagen für Telegramme | in voller Höhe |
302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben: | |
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso- nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen ... | in voller Höhe | |
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre ... | in voller Höhe | |
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt ... | in voller Höhe | |
302 430 | - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise- kosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe |
302 440 | - die Kosten der Beförderung von Personen | in voller Höhe |
- die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
302 450 | - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe |
302 460 | - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver- gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 |
302 470 | - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | in voller Höhe |
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 7. Februar 2022 BGBl. I S. 171 m.W.v. 19. Februar 2022
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