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§ 12 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)
V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 12 Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung
(1) Gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner Erinnerung einlegen. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Über die Erinnerung oder eine Maßnahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent-und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 12 DPMAVwKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 DPMAVwKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPMAVwKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 2 VergWerkeRegV Kosten (vom 01.06.2016)
... ein. (5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend ...
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