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Anlage - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)

V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
in Euro
Teil A. Gebühren
I. Registerauszüge und Eintragungsscheine
 Erteilung von
301 100 - beglaubigten Registerauszügen 20
301 110 - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der
WerkeRegV
15
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.

II. Beglaubigungen
301 200 Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite 0,50
- mindestens 5
(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt
erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
301 300 Erteilung eines Prioritätsbelegs 20
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 310 Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft 10
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) 15
(1) Gebührenfrei ist
- die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und
- das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 330 Erteilung einer Heimatbescheinigung 15
Auslagen werden zusätzlich erhoben.

IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken
301 400 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten 90
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der
eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.
301 410 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten 90
(1) Gebührenfrei ist
- die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn
- der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

V. Erstattung
301 500 Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden 10


Nr. AuslagenHöhe
Teil B. Auslagen
I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale
302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:  
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,
per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be-
teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt
haben (Dokumentenpauschale):
 
für die ersten 50 Seiten je Seite ... 0,50 EUR
für jede weitere Seite ... 0,15 EUR
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf
einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
je Datenträger ...
5 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be-
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck
der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei-
cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe
und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho-
ben.
(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
 

II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
302 200 Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder
Farbkopien betragen
 
für den ersten Abzug oder die erste Seite 2 EUR
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite 0,50 EUR
302 210 Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des
Deutschen Patent- und Markenamts
in voller Höhe

III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks
302 310 (aufgehoben)  
302 340 Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren in voller Höhe
302 360 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder
Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind
80 EUR

IV. Sonstige Auslagen
 Als Auslagen werden ferner erhoben:  
302 400 - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen
Rückschein
in voller Höhe
302 410 - Auslagen für Telegramme in voller Höhe
302 420 - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
 
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen
(§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen ...
in voller Höhe
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG
keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
nach dem JVEG zu zahlen wäre ...
in voller Höhe
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden
sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt ...
in voller Höhe
302 430 - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den
Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise-
kosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind
die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die
mehreren Verfahren angemessen verteilt
in voller Höhe
302 440 - die Kosten der Beförderung von Personen in voller Höhe
 - die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer
Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge
302 450 - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für
Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und
Sachen sowie die Fütterung von Tieren
in voller Höhe
302 460 - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450
bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-
gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
302 420 bis
302 450
302 470 - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge
werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind
in voller Höhe






 

Frühere Fassungen von Anlage DPMAVwKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2022Artikel 4 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
aktuell vorher 12.11.2013Artikel 5 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
aktuell vorher 01.01.2010 (25.06.2010)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
vom 17.06.2010 BGBl. I S. 809
aktuellvor 01.01.2010 (25.06.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.