Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
Teil A. Gebühren | ||
I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | ||
Erteilung von | ||
301 100 | - beglaubigten Registerauszügen | 20 |
301 110 | - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV | 15 |
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | ||
II. Beglaubigungen | ||
301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 |
(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. | ||
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte | ||
301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs | 20 |
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft | 10 |
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) | 15 |
(1) Gebührenfrei ist | ||
- die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und | ||
- das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde. | ||
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung | 15 |
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken | ||
301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten | 90 |
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | ||
301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten | 90 |
(1) Gebührenfrei ist | ||
- die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn | ||
- der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist. | ||
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
V. Erstattung | ||
301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 |
Nr. | Auslagen | Höhe |
Teil B. Auslagen | ||
I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale | ||
302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be- teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale): | | |
für die ersten 50 Seiten je Seite ... | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite ... | 0,15 EUR | |
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale) je Datenträger ... | 5 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be- vollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts, 2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei- cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho- ben. (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | | |
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen | ||
302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen | |
für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR | |
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR | |
302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe |
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks | ||
302 310 | (aufgehoben) | |
302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe |
302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR |
IV. Sonstige Auslagen | ||
Als Auslagen werden ferner erhoben: | ||
302 400 | - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein | in voller Höhe |
302 410 | - Auslagen für Telegramme | in voller Höhe |
302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben: | |
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso- nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen ... | in voller Höhe | |
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre ... | in voller Höhe | |
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt ... | in voller Höhe | |
302 430 | - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise- kosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe |
302 440 | - die Kosten der Beförderung von Personen | in voller Höhe |
- die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
302 450 | - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe |
302 460 | - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver- gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 |
302 470 | - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | in voller Höhe |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.02.2022 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
aktuell vorher | 12.11.2013 | Artikel 5 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
aktuell vorher | 01.01.2010 (25.06.2010) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 17.06.2010 BGBl. I S. 809 |
aktuell | vor 01.01.2010 (25.06.2010) | Urfassung |