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Änderung § 1 DPMAVwKostV vom 01.01.2014
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§ 1 DPMAVwKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 1 DPMAVwKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 12 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben. | (Text neue Fassung) Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben. |
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