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Synopse aller Änderungen der DPMAVwKostV am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 des GeschmMRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPMAVwKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DPMAVwKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
DPMAVwKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 12 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

(Text neue Fassung)

Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

§ 11 Kostenansatz


(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-schutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.



(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-schutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.

§ 12 Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner Erinnerung einlegen. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Über die Erinnerung oder eine Maßnahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.



(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent-und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.



Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
in Euro

Teil A. Gebühren

I. Registerauszüge und Eintragungsscheine

| Erteilung von

301 100 | - beglaubigten Registerauszügen | 20

301 110 | - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der
WerkeRegV | 15

Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.

II. Beglaubigungen

301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50
- mindestens 5

(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt
erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte

301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs | 20

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft | 10

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) | 15

| (1) Gebührenfrei ist

vorherige Änderung

- die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Ge-
schmacksmusterurkunden
(§ 25 Abs. 1 DPMAV) und



- die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und

- das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung | 15

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken

301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten | 90

Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der
eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.

301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten | 90

(1) Gebührenfrei ist

- die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn

- der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

V. Erstattung

301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10



Nr. | Auslagen | Höhe

Teil B. Auslagen

I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale

302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |

1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per
Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es
unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
(Dokumentenpauschale): |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR

für jede weitere Seite | 0,15 EUR

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: |

je Datei | 2,50 EUR

3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD
oder DVD (Datenträgerpauschale): |

je CD | 7 EUR

je DVD | 12 EUR

(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch-
tigte Vertreter jeweils
- eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der
Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
- eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. |

II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen

302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder
Farbkopien betragen |

für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR

für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR

302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des
Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe

III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks

302 310 | (aufgehoben) |

302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe

302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder
Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR

IV. Sonstige Auslagen

| Als Auslagen werden ferner erhoben: |

302 400 | - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen
Rückschein | in voller Höhe

302 410 | - Auslagen für Telegramme | in voller Höhe

302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren
angemessen verteilt | in voller Höhe

302 430 | - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den
Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise-
kosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind
die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die
mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe

302 440 | - die Kosten der Beförderung von Personen | in voller Höhe

| - die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer
Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge

302 450 | - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für
Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und
Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe

302 460 | - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450
bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-
gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
302 420 bis
302 450

302 470 | - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge
werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind | in voller Höhe