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Synopse aller Änderungen der DPMAVwKostV am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 des GeschmMRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPMAVwKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DPMAVwKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | DPMAVwKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 12 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben. | (Text neue Fassung) Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben. |
§ 11 Kostenansatz | |
(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind. | |
(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-schutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat. | (2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-schutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat. |
§ 12 Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung | |
(1) Gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner Erinnerung einlegen. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Über die Erinnerung oder eine Maßnahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern. | |
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt. | (2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt. |
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen. (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent-und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen. | |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro Teil A. Gebühren I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | Erteilung von 301 100 | - beglaubigten Registerauszügen | 20 301 110 | - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV | 15 Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. II. Beglaubigungen 301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 (1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte 301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs | 20 Auslagen werden zusätzlich erhoben. 301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft | 10 Auslagen werden zusätzlich erhoben. 301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) | 15 | (1) Gebührenfrei ist | |
- die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Ge- schmacksmusterurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und | - die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und |
- das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. 301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung | 15 Auslagen werden zusätzlich erhoben. IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken 301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten | 90 Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. 301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten | 90 (1) Gebührenfrei ist - die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn - der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. V. Erstattung 301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 Nr. | Auslagen | Höhe Teil B. Auslagen I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale 302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (Dokumentenpauschale): | für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR für jede weitere Seite | 0,15 EUR 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: | je Datei | 2,50 EUR 3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD oder DVD (Datenträgerpauschale): | je CD | 7 EUR je DVD | 12 EUR (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch- tigte Vertreter jeweils - eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts, - eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben. (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. | II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen 302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen | für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR 302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks 302 310 | (aufgehoben) | 302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe 302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR IV. Sonstige Auslagen | Als Auslagen werden ferner erhoben: | 302 400 | - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein | in voller Höhe 302 410 | - Auslagen für Telegramme | in voller Höhe 302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe 302 430 | - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise- kosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe 302 440 | - die Kosten der Beförderung von Personen | in voller Höhe | - die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge 302 450 | - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe 302 460 | - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver- gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 302 470 | - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | in voller Höhe |
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