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Synopse aller Änderungen der DPMAVwKostV am 12.11.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. November 2013 durch Artikel 5 der ERVDPMAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPMAVwKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DPMAVwKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
DPMAVwKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,

(Text neue Fassung)

(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,

1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,

2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird, oder

3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.



Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
in Euro

Teil A. Gebühren

I. Registerauszüge und Eintragungsscheine

| Erteilung von

301 100 | - beglaubigten Registerauszügen | 20

301 110 | - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der
WerkeRegV | 15

Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.

II. Beglaubigungen

vorherige Änderung nächste Änderung

301 200 | Beglaubigung von Abschriften für jede angefangene Seite | 0,50
- mindestens 5

(1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Deutschen Patent- und Markenamt
erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.



301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50
- mindestens 5

(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt
erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte

301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs | 20

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft | 10

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) | 15

| (1) Gebührenfrei ist

- die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Ge-
schmacksmusterurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und

- das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung | 15

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

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IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften



IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken

301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten | 90

Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der
eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.

vorherige Änderung nächste Änderung

301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten | 90



301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten | 90

(1) Gebührenfrei ist

vorherige Änderung nächste Änderung

- die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn



- die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn

- der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

V. Erstattung

301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10



Nr. | Auslagen | Höhe

Teil B. Auslagen

I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale

302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax
übermittelt
oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen
haben, Schriftstücke,
die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in
der erforderlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellen-
den Schriftsatz die
erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:



1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per
Telefax übermittelt
oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es
unterlassen haben,
die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
(Dokumentenpauschale): |


für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR

für jede weitere Seite | 0,15 EUR

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2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen und Abschriften: |



2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: |

je Datei | 2,50 EUR

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3. Datenträgerpauschale für die Übermittlung von elektronisch gespeicherten
Daten
auf CD oder DVD: |



3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD
oder DVD (Datenträgerpauschale):
|

je CD | 7 EUR

je DVD | 12 EUR

vorherige Änderung

(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und deren bevollmächtigte
Vertreter

- eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des
Deutschen
Patent- und Markenamts,

- eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.

(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.

(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.



(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch-
tigte Vertreter jeweils

- eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der
Entscheidungen
und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
- eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. |

II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen

302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder
Farbkopien betragen |

für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR

für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR

302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des
Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe

III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks

302 310 | (aufgehoben) |

302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe

302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder
Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR

IV. Sonstige Auslagen

| Als Auslagen werden ferner erhoben: |

302 400 | - Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen
Rückschein | in voller Höhe

302 410 | - Auslagen für Telegramme | in voller Höhe

302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren
angemessen verteilt | in voller Höhe

302 430 | - die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den
Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise-
kosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind
die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die
mehreren Verfahren angemessen verteilt | in voller Höhe

302 440 | - die Kosten der Beförderung von Personen | in voller Höhe

| - die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer
Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge

302 450 | - die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für
Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und
Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe

302 460 | - Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450
bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-
gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind | begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
302 420 bis
302 450

302 470 | - Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge
werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind | in voller Höhe