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Unterabschnitt 2 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 66 wird in 3 Vorschriften zitiert
Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 67 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 68 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Beginn und Ende der Fangreise,
- 2.
- Fangplatz,
- 3.
- Fanggerät,
- 4.
- Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
- 5.
- Anlandehafen,
- 6.
- Anlandegebiet,
- 7.
- Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7292/b27131.htm