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§ 10 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes
§ 10 Nutzungsgradermittlung
(1) 1Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:
- 1.
- die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,
- 2.
- die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,
- 3.
- die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und
- 4.
- die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.
(2) 1Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. 2Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1. 3Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 24. Juli 2013 BGBl. I S. 2763 m.W.v. 1. August 2013
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