Tools:
Update via:
§ 11 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes
§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers
(1) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. 2Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(3) 1In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Betreibers,
- 2.
- ihr Standort,
- 3.
- der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
- 4.
- eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
- 5.
- eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
- 6.
- eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie,
- 7.
- eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und
- 8.
- eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.
(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 24. Juli 2013 BGBl. I S. 2763 m.W.v. 1. August 2013
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/b27846.htm