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§ 11 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes

§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers



(1) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. 2Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(3) 1In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers,

2.
ihr Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

6.
eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie,

7.
eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und

8.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.

2Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.



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