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Änderung § 6 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 23.06.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2022 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates


(1) 1 Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. 2 Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler. 2 Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. 2 Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.



(heute geltende Fassung)