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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates am 23.06.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2022 durch Artikel 1 des 2. NKRGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NKRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
§ 2 Erfüllungsaufwand
§ 3 Zusammensetzung und Organisation des Nationalen Normenkontrollrates
§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates
§ 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates
§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates
§ 7 Pflichten der Bundesregierung
§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. 2 Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.



(1) 1 Beim Bundesministerium der Justiz wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. 2 Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.

(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit sowie die Darstellung der sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen.

(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Nationalen Normenkontrollrates.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zusammensetzung und Organisation des Nationalen Normenkontrollrates


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Der Bundeskanzler schlägt sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung dem Bundespräsidenten vor. 3 Dieser beruft die Vorgeschlagenen für eine Amtszeit von fünf Jahren. 4 Eine erneute Berufung ist zulässig. 5 Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen. 6 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. 7 Satz 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Der Bundesminister der Justiz schlägt sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung dem Bundespräsidenten vor. 3 Dieser beruft die Vorgeschlagenen für eine Amtszeit von fünf Jahren. 4 Eine erneute Berufung ist zulässig. 5 Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen. 6 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder sollen Erfahrungen in legislativen Angelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben und über Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundesbehörde noch einer Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. 2 Ausnahmen sind für Hochschullehrer zulässig. 3 Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben.

(4) Den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führt das vom Bundeskanzler bestimmte Mitglied.



(3) 1 Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundesbehörde noch einer Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. 2 Ausnahmen sind für Hochschullehrer zulässig. 3 Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Verhältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates gehabt haben; jedoch steht eine Stellung in einer gesetzgebenden Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer solchen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationalen Normenkontrollrat nicht entgegen.

(4) 1 Das Bundesministerium der Justiz bestimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führende Mitglied. 2 Eine erneute Bestimmung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig.

(5) Die Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt.

(6) 1 Der Nationale Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Beanstandung des überprüften Gesetzentwurfs. 3 Ein Sondervotum ist nicht zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollrates regelt eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung gebilligte Geschäftsordnung.

(8) Die Rechtsaufsicht führt der Chef des Bundeskanzleramtes.

(9) 1 Beim Bundeskanzleramt wird ein Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates eingerichtet. 2 Der Leiter des Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des Nationalen Normenkontrollrates teil. 3 Der Leiter des Sekretariats unterliegt allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates. 4 Die Mitarbeiter des Sekretariats unterliegen allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates und des Leiters des Sekretariats. 5 Die Angehörigen des Sekretariats dürfen weder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der Länder betraut sein.

(10) 1 Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2 Diese werden vom Chef des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.



(7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollrates regelt eine vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien gebilligte Geschäftsordnung.

(8) Die Rechtsaufsicht führt das Bundesministerium der Justiz.

(9) 1 Beim Bundesministerium der Justiz wird ein Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates eingerichtet. 2 Der Leiter des Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des Nationalen Normenkontrollrates teil. 3 Der Leiter des Sekretariats unterliegt allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates. 4 Die Mitarbeiter des Sekretariats unterliegen allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates und des Leiters des Sekretariats. 5 Die Angehörigen des Sekretariats dürfen weder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der Länder betraut sein.

(10) 1 Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2 Diese werden vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgesetzt.

(11) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates und die Angehörigen des Sekretariats sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Nationalen Normenkontrollrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.

(12) 1 Die Kosten des Nationalen Normenkontrollrates trägt der Bund. 2 Dem Nationalen Normenkontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3 Die Stelle des Leiters des Sekretariats ist im Einvernehmen mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu besetzen. 4 Die Stellen der Mitarbeiter des Sekretariats sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates zu besetzen. 5 Die Angehörigen des Sekretariats können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates


(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normenkontrollrates unterliegen:

1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,

2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stammgesetze,

3. Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,

5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte erstrecken:

1. verständliche Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung,

2. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,

3. Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung,

4. Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,

5. inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. 2 Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. 3 Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. 4 Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.

(4)
Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung erreicht worden sind.

(5)
Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.



(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwieweit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung neuer Regelungen geprüft wurden (Digitalcheck).

(4)
1 Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. 2 Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. 3 Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. 4 Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.

(5)
Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung erreicht worden sind.

(6)
Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates


(1) 1 Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. 2 Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler. 2 Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.



(2) 1 Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. 2 Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten




§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



§ 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.