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Änderung § 6 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 23.06.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates, alle Änderungen durch Artikel 1 2. NKRGÄndG am 23. Juni 2022 und Änderungshistorie des NKRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2022 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates | |
(1) 1 Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. 2 Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler. 2 Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. 2 Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen. |
(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7321/al164768-0.htm