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Änderung § 9 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 23.06.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2022 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



§ 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(heute geltende Fassung)