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Änderung § 6 BKrFQG vom 17.12.2016

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§ 6 BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
§ 6 BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort


Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,

(Text alte Fassung)

2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind.

(Text neue Fassung)

2. die Weiterbildung abschließen

a)
im Inland,

b)
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder

c) in der Schweiz, wenn sie dort
beschäftigt sind.


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