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Änderung § 5 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 5 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate


(Text neue Fassung)

§ 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate


vorherige Änderung

(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kontrakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preismultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).

(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Kurs (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben.

(3) Bei Optionen ist
der auf das gemeldete Geschäft bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handelswährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzugeben.



(1) 1 Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr. 25 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Es ist zu erläutern, auf welche Einheit, beispielsweise Stück oder Kontrakte, sich diese Menge bezieht (Feld-Nr. 24 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsen- oder sonstige Preis (Feld-Nr. 27 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) ist unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr. 36) und der Handelswährung (Feld-Nr. 26 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) anzugeben.