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Änderung § 2 EntflechtG vom 01.01.2014

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§ 2 EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 2 EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken' steht den Ländern nach Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 298.000.000 Euro für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind übertragbar.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 19.900.000 Euro für die nach Artikel 91b Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe 'Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken' steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe 'Bildungsplanung' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.