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Änderung § 7 BKrFQV vom 24.08.2017
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§ 7 BKrFQV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 7 BKrFQV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungen an den Unterricht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2 Die zuständige Behörde kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3 Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4 Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2 Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3 Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4 Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig. |
(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7355/al64097-0.htm