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Änderung § 10 BKrFQV vom 24.08.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 10 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.

(Text neue Fassung)

1 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. 2 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 

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