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Zitierungen von § 1 Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 8. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. MarktStrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 8. MarktStrGDV
... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 jeweils auf jährlich 750.000 Deutsche Mark Erzeugungswert; 2. ... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich 2.500.000 Deutsche Mark Erzeugungswert; 3. bei ... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich 5.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert. (2) Das erste Jahr ...
§ 3 8. MarktStrGDV
... (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird auf jährlich 120.000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt. Werden ...
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