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§ 1 - Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse (8. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.1970 BGBl. I S. 1545; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 03.12.1970; FNA: 7840-3-8 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden:

KN-CodeErzeugnisse
1. ex 0601Blumenzwiebeln, -bulben, -knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend;
2. ex 0601 und ex 0602Topf-, Beet- und Balkonpflanzen;
3. ex 0603 und ex 0604Schnittblumen und Schnittgrün, frisch;
4. ex 0602Baumschulerzeugnisse mit Ausnahme von Forstpflanzen
5. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gruppen.


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Zitierungen von § 1 Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 8. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 8. MarktStrGDV
...  bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 jeweils auf jährlich 750.000 Deutsche Mark Erzeugungswert; 2.  ... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich 2.500.000 Deutsche Mark Erzeugungswert; 3. bei ... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich 5.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert. (2) Das erste Jahr ...
§ 3 8. MarktStrGDV
... (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird auf jährlich 120.000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt. Werden ...