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Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse (8. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.1970 BGBl. I S. 1545; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 03.12.1970; FNA: 7840-3-8 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden:

KN-CodeErzeugnisse
1. ex 0601Blumenzwiebeln, -bulben, -knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend;
2. ex 0601 und ex 0602Topf-, Beet- und Balkonpflanzen;
3. ex 0603 und ex 0604Schnittblumen und Schnittgrün, frisch;
4. ex 0602Baumschulerzeugnisse mit Ausnahme von Forstpflanzen
5. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gruppen.



§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt

1.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 jeweils auf jährlich 750.000 Deutsche Mark Erzeugungswert;

2.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich 2.500.000 Deutsche Mark Erzeugungswert;

3.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich 5.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.


§ 3



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird auf jährlich 120.000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.


§ 4



Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.