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§ 2 - Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse (8. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.1970 BGBl. I S. 1545; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 03.12.1970; FNA: 7840-3-8 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt

1.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 jeweils auf jährlich 750.000 Deutsche Mark Erzeugungswert;

2.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich 2.500.000 Deutsche Mark Erzeugungswert;

3.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich 5.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

 
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