(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 jeweils auf jährlich 750.000 Deutsche Mark Erzeugungswert;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich 2.500.000 Deutsche Mark Erzeugungswert;
- 3.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich 5.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.