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Änderung § 3 EinhV vom 03.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 EinhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 3 EinhV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten


(Text neue Fassung)

§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten


vorherige Änderung

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.



Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

(heute geltende Fassung) 

 
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