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Änderung § 1 EinhV vom 03.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EinhV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EinhVÄndV am 3. Oktober 2009 und Änderungshistorie der EinhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 EinhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung | § 1 EinhV n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gesetzliche Einheiten | |
(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind 1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen, 2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen. | (Text neue Fassung) (2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. |
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden. (4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden. |
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