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Änderung § 2 EinhV vom 03.10.2009

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§ 2 EinhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 2 EinhV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen


(Text alte Fassung)

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe November 1980, dargestellt werden.

(Text neue Fassung)

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.


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