Tools:
Update via:
Änderung § 3 EinhV vom 03.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EinhV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EinhVÄndV am 3. Oktober 2009 und Änderungshistorie der EinhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 EinhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung | § 3 EinhV n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten | (Text neue Fassung)§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten |
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. | Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/738/al22323-0.htm