§ 3 EWMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2012 geltenden Fassung | § 3 EWMV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum | |
(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Meldungen sind, beginnend 2013, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten. | (Text neue Fassung) (2) Die Meldungen sind, beginnend 2017, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten. |