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Änderung § 2 EWMV vom 07.03.2012

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§ 2 EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2012 geltenden Fassung
§ 2 EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsmerkmale


(1) Zu melden sind von allen Betrieben

1. der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte,

2. die Art des Betriebes,

(Text alte Fassung)

3. die Zahl der Arbeitskräfte nach Art der Beschäftigung, bei Teilzeit-, Saisonarbeitskräften und Aushilfen auch die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr,

4. der
Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,

5.
die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.

(2) Zu melden sind ferner

1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

2. von Betrieben nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a die durchschnittliche Backkapazität nach Backfläche und Durchsatz, die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe b, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11 und 12 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b die Anzahl der geschlachteten Tiere und das Schlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die Art der Verarbeitung, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Verwendung oder der Abgang von Ölen und Fetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, die Verwendung oder der Abgang der hergestellten Erzeugnisse in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten sowie die Trocknungskapazität,

11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der Stellplätze
für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, die sortierten und verpackten Jahresmengen jeweils nach Warenarten, der Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils nach Warenarten sowie die Trocknungskapazität,

12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der Belieferung der örtlichen Verkaufsstellen, die Ausgleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern nach Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lagerbestand nach Produktgruppen sowie die Art der Warendisposition.

(3) Für die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 können die zuständigen Stellen Muster für die Betriebsfragebögen bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bereithalten, sind diese
zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden.

(Text neue Fassung)

3. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,

4.
die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.

(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt.