§ 21 Ausnahmen
1Abweichend von §
17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§
12 und
16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage
1 erfolgen.
2Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt.
3Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach §
16a.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenChemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
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