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§ 22 - Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 22 Störung des Kommunikationssystems
(1) 1Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4, unter Verwendung der dort vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen. 2Der Quittungsbeleg sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in einer Ausfertigung verwendet. 3Die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. 4Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. 5Der Nachweispflichtige, der die Störung oder die sonstigen Hinderungsgründe feststellt, hat diese unverzüglich den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden zu melden, es sei denn,
- 1.
- die Störung ist innerhalb einer angemessenen Frist behebbar oder
- 2.
- es ist absehbar, dass die sonstigen Hinderungsgründe innerhalb einer angemessenen Frist wegfallen.
(2) Soweit eine Störung des Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Nachweispflichtige
- 1.
- einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der Nachweispflichtige beteiligt ist,
- 2.
- einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses System mittelbar oder unmittelbar der Führung von Nachweisen und Registern dient,
- 3.
- neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsgemäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Anordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nachweispflichtige mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragt.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem die Störung des Kommunikationssystems behoben worden ist oder die sonstigen Hinderungsgründe weggefallen sind, haben die Nachweispflichtigen
- 1.
- die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals im Verfahren nach den Abschnitten 1 bis 4 elektronisch zu übermitteln oder
- 2.
- für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder bei Feststellung der sonstigen Hinderungsgründe bereits mit der elektronischen Nachweisführung begonnen worden war, das Verfahren ordnungsgemäß fortzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4043 m.W.v. 1. Juni 2014
Frühere Fassungen von § 22 NachwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 NachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 NachwV Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung (vom 01.06.2014)
... anordnet, finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in sein ...
§ 29 NachwV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2014)
... 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt, 4. entgegen § 17 Absatz 1 ... vorgelegt oder mitgeteilt werden kann, 7. (aufgehoben) 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 ChemKlimaschutzV Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (vom 27.06.2020)
... Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen ...
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 ChemOzonSchichtV Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (vom 27.06.2020)
... Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die ...
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a." 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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