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§ 27 - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 27 Nachweisführung in besonderen Fällen



(1) 1Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermittelnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben. 2Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen anzugeben.

(2) 1Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. 2Sind mehrere Behörden zuständig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen.



 
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Frühere Fassungen von § 27 NachwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)" durch die Wörter „§ ... 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung " durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung" ersetzt. ...

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung." 17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bestimmung" durch die Wörter „Anwendung der ...