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§ 30 - Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4043 m.W.v. 1. Juni 2014
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Frühere Fassungen von § 30 NachwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 NachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Altölverordnung (AltölV)
neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
§ 4 AltölV Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote (vom 15.10.2020)
... Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. (7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende ...
§ 6 AltölV Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung (vom 15.10.2020)
... zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung ...
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
Artikel 1 V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 932; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
§ 4 PCBAbfallV Nachweis- und Mitteilungspflichten (vom 01.06.2012)
... bleiben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung. (5) Die Bestimmungen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... 25a Registerführung durch Händler und Makler". d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende ... d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen". e) Die Angabe zu ... In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt. 20. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen". b) Die Absätze ...
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung
... ersetzt. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung." 2. § 6 wird wie folgt ... Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung." ...
Artikel 3 AbfRÜbVefV Änderung der PCB/PCT-Abfallverordnung
... c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung." 2. § 5 wird wie folgt ...
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