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§ 31 - Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 31 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4043 m.W.v. 1. Juni 2014
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Frühere Fassungen von § 31 NachwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 NachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... für geltende Freistellungen". e) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)" gestrichen. 21. § 31 wird aufgehoben. 22. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz ...
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung
... Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung." ...
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