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§ 16a - Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
(1) 1Sofern keine Nachweispflichten nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe Belege über die Durchführung der Abfallbewirtschaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Erzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergibt. 2Der Erzeuger oder frühere Besitzer von gefährlichen Abfällen kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle verlangen.
(2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe des Formblatts „Begleitschein" nach Anlage 1 in einfacher Ausfertigung vorgelegt.
(3) 1Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besitzer der Abfälle die Vorlage eines Belegs nach Absatz 1 Satz 2 erst nach Übergabe der Abfälle, so füllt er den Begleitschein im Sinne des Absatzes 2 nach Maßgabe der für den Abfallerzeuger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt und übersendet ihn an denjenigen, dem er die Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergeben hat. 2Dieser füllt den übersandten Begleitschein im Falle der Beförderung nach Maßgabe der für den Abfallbeförderer bestimmten Aufdrucke und in allen anderen Fällen nach Maßgabe der für den Abfallentsorger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt ihn und übersendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach Eingang dem Erzeuger oder früheren Besitzer der Abfälle.
(4) 1Die Vorlagepflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiege- oder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die im Begleitschein nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthalten. 2Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4043 m.W.v. 1. Juni 2014
Frühere Fassungen von § 16a NachwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a NachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 NachwV Koordinierung (vom 01.06.2014)
... Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme ...
§ 21 NachwV Ausnahmen (vom 01.06.2014)
... unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a ...
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