(1) 1Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:
- 1.
- Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
- 2.
- Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
- 3.
- Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
- 4.
- Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
- 5.
- Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und
- 6.
- Umzugsauslagen (§ 26).
2Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden.
3Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind.
4Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.
(2) 1Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
| Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldaten- versorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro
|
| 1 | 2
|
1 | 12 | 5.000
|
2 | 18 | 7.000
|
3 | 24 | 9.000
|
4 | 30 | 11.000
|
5 | 36 | 13.000
|
6 | 42 | 15.000
|
7 | 48 | 17.000
|
8 | 54 | 19.000
|
9 | 60 | 21.000
|
Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach
§ 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere
- 1.
- bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 3.
- bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes.
2Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro.
3In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen.
4Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach
§ 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht.
5Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.
(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426