(1) 1Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt insbesondere, wenn sie
- 1.
- die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
- 2.
- der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,
- 3.
- die Maßnahme vorzeitig beenden oder
- 4.
- das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.
3Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Teilnahmenachweise übersendet. 2Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. 3Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.
(3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie
- 1.
- die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
- 2.
- ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder
- 3.
- sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.
(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach
§ 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426